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Satzung des Allfelder – Karatevereins „Goju-Ryu“ e.V.
Die nachstehende
Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
** Stand
2008 **
§1 Name und Sitz
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1. |
Der am
Allfelder Karateverein „Goju – Ryu“ e.V. |
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2. |
Der
Verein hat seinen Sitz in Allfeld, Neckar – Odenwaldkreis. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Mosbach, eingetragen. |
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3. |
Der
Verein will Mitglied des Landessportbundes Baden und des Landesfachverbandes:
Goju-Ryu Karateverbandes Baden Württemberg (GKVBW) im Landessportbund
Karateverband Baden Württemberg (KVBW) werden. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts, steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden. |
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4. |
Der
Allfelder Karateverein „Goju-Ryu“ e.V. bezweckt die sportliche Erziehung, die
körperliche, geistige und charakterliche Förderung seiner Mitglieder durch
die planmäßige Ausübung des Karatesports. Politische, rassistische oder
religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Allfelder Karatevereins „Goju-Ryu“ e.V.
nicht angestrebt werden. |
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
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1. |
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben
will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. |
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Ehrenmitglieder |
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2. |
Der
Vorstand kann auf Vorschlag des
Ausschusses Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und bewährten Vorständen, als
Ehrenvorstand verleihen. Mit der Ernennung/Verleihung entfällt die Beitragszahlung. |
§3 Verlust der Mitgliedschaft
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1. |
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der
Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung
einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung,
vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: -
Wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbetrag, trotz Mahnung. -
Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens. -
Wegen unehrenhafter Handlungen. Der
Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. |
§4 Maßregelungen
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1. |
Gegen
Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes
und der Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom
Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: -
Verweis -
Angemessene Geldstrafe -
Zeitlich, begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief
zuzustellen. |
§5 Beiträge
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1. |
Der
monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung
nach Bedarf und wirtschaftlicher Situation festgelegt. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. |
§6 Stimmrecht und Wählbarkeit
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1. |
Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder vom vollendeten 16 Lebensjahr an. |
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2. |
Mitglieder,
denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, als Gäste
jederzeit teilnehmen. |
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3. |
Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine
gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen,
wenn er vor beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner
gesetzlichen Vertretung vorliegt. |
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4. |
Gewählt
werden können nur volljährige und vollgeschäftsfähige Mitglieder des Vereins. |
§7 Vereinsorgane
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Organe
des Vereins sind: a)
Die Mitgliederversammlung b)
Der Vorstand |
§8 Mitgliederversammlung
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1. |
Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung |
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2. |
Eine
ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem
Jahr statt. |
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3. |
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen
mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es: a)
der Vorstand beschließt b)
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
Vorsitzenden beantragt hat. |
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4. |
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie
geschieht in Form einer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Billigheim.
Zwischen dem Tage der Veröffentlichung, der Einberufung (Einladung) und dem
Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. |
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5. |
Mit der
Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a)
Bericht des Vorstandes b)
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c)
Entlastung des Vorstandes d)
Wahlen, soweit diese erforderlich sind e)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge |
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6. |
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig. |
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7. |
Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsveränderungen können
nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. |
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8. |
Anträge
können gestellt werden: a)
von Mitgliedern b)
vom Vorstand |
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9. |
Über
Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8
Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen
sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur
behandelt werden, wen ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch
geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als
Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf
Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden,
wenn die Dringlichkeit einstimmig
beschlossen wurde. |
§9 Vorstand
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1. |
Der
Vorstand arbeitet: - als geschäftsführender Vorstand – bestehend
aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister |
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2. |
Vorstand
im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der
stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des
1. Vorsitzenden ausüben. |
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3. |
Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten
Wahl zu berufen |
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4. |
Der
geschäftsführende Vorstand ist für Aufgabe zuständig, die auf Grund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen |
§10 Protokollierung der Beschlüsse
|
1. |
Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter (1-ster Vorstand oder seine Vertreter) und dem von ihm
bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
§11 Wahlen
|
1. |
Die
Mitglieder des Vorstandes, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von
Vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt
ist. Wiederwahl ist zulässig |
§12 Kassenprüfung
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1. |
Die Kasse
des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitglieder-versammlung des
Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beauftragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. |
§13 Auflösung des Vereins
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1. |
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der
Punkt „
Auflösung des Vereins“ stehen. |
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2. |
Die Einberufung
einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn es: a)
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seinen
Mitglieder beschlossen hat oder, b)
von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde. |
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3. |
Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimm-berechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln
(3/4) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung
ist namentlich vorzunehmen |
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4. |
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen an den Badischen –
Sportbund, Karlsruhe mit der Zwecks-bestimmung, dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden
darf. |

